Vereinssatzung
Satzung des TSV Rothaurach e.V.
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Inhaltsverzeichnis:
§1 Name und Sitz
§2 Vereinszweck
§3 Mitgliedschaft
§4 Mitglieds- und Spartenbeiträge
§5 Vereinsorgane / Haftung
§6 Vorstand
§7 Vereinsausschuss
§8 Mitgliederversammlung
§9 Abteilungen
§10 Rechte und Pflichten
§11 Datenschutz
§12 Satzungsänderung
§13 Verschmelzung
§14 Auflösung
§15 Gültigkeit
§16 Salvatorische Klausel
Satzung des TSV Rothaurach e.V.
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Der Verein führt den Namen „Tischtennis- und Sportverein Rothaurach e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 91154 Roth, Ortsteil Rothaurach.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind grün, weiß.
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keinen Anteil am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Verein ist sowohl Mitglied des Bayerischen Landessport-Verbands e.V. -nachstehend „BLSV“ genannt- als auch des Bayerischen Sportschützenbunds e.V. -nachstehend „BSSB“ genannt- und erkennt dessen jeweilige Satzung an.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV als auch dem BSSB sowie erforderlichenfalls weiteren Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Dies geschieht im Besonderen durch:
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen auch außerhalb des Vereinssitzes.
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen sowie der Pflege der Geselligkeit.
Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie antidemokratischen Bestrebungen und jeder weiteren Form von diskriminierenden oder menschen-verachtenden Einstellungen, insbesondere auf Grund der Nationalität, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung entschieden entgegen. Dies gilt ebenso für jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich oder seelischer Art ist. Er verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral und bekennt sich zur Achtung aller international anerkannten Menschenrechte. Der Verein bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Glaube, Geschlecht, sexueller Orientierung und sozialer Stellung eine sportliche Heimat.
Die Gesamtheit des Vereins besteht aus:
Ordentlichen, aktiven und passiven Mitgliedern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben,
ernannten Ehrenmitgliedern, als auch
Jugendlichen und Kindern.
Als ordentliches Mitglied kann jede gut beleumundete Person aufgenommen werden, soweit die Betreffenden nicht schon automatisch aus der Reihe der Jugendlichen und Kinder in die Reihe der ordentlichen Mitglieder eingeordnet werden.
Über den schriftlichen Antrag von ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen und Schülern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag von Jugendlichen und Schülern bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten. Der Eintritt hat seine Gültigkeit nach Bestätigung per E-Mail durch den Mitgliederservice des Vereins.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklärende Austritt, ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Einem früheren Austritt kann in Ausnahmefällen seitens des Vorstands zugestimmt werden, wenn der volle Jahresbeitrag entrichtet ist.
Als Mitglied wird auf Erlass des Finanzvorstands gestrichen, wer die Beitragszahlung verweigert und mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Streichung, länger als 3 Monate in Verzug ist. Ein Erlass der Forderung des Vereins gegenüber dem betroffenen Mitglied, ist mit der Streichung nicht verbunden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, welches zu guter Letzt über den Ausschluss entschieden hat.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied per Einschreiben-Einwurf zuzustellen.
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Jedes nicht vom Verein beitragsfrei gestelltes Mitglied ist zur fristgerechten Zahlung des Beitrags im Wege des Lastschriftverfahrens verpflichtet. Zu diesem Zweck ist dem Verein eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) zu erteilen. Etwaig angefallene Rück-lastschriftspesen auf Grund einer nicht rechtzeitig angezeigten Änderung der Bank-verbindung, einer ungenügenden Kontodeckung oder eines unberechtigten Widerspruchs gehen zu Lasten des betroffenen Mitglieds. Für den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand berechnet der Verein pro Rücklastschrift zuzüglich der von der Bank belasteten Spesen ein einmaliges Arbeitsentgelt von Euro 10,00.
Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge, der Beitragsstruktur sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ein Nachweis (z.B. Schwerbehindertenausweis), der zu einer Verringerung des zu zahlenden Beitrags führt, ist bis spätestens 31. Januar dem Mitgliederservice in Kopie einzureichen. Später eingereichte Nachweise können sonst erst für die Festlegung der Beitragshöhe des Folgejahres berücksichtigt werden.
Eine Rückerstattung von Beiträgen an Mitglieder ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossene Beitragserhöhung generiert kein Sonderkündigungsrecht für die Mitglieder.
(5) Der Vorstand hat den Einzug von Vereinsbeiträgen, Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen regelmäßig zu erledigen oder andere Personen hierzu zu beauftragen.
(6) Weitere Einzelheiten sind in der Beitragstabelle geregelt.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand,
der Vereinsausschuss, sowie
die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 31 a BGB vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 31 a BGB.
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Der Vorstand besteht aus drei und maximal fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 500,-- € ist jeder oder jede von ihnen einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Aufgabenverteilung bezüglich interner und externer Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring, Finanzen, Beantragung von Fördergeldern, Ordnungen, steuerlichen und sportlichen Belangen, Datenschutz, Social-Media, Schriftverkehr, Verwaltungs- und sonstigen Aufgaben geregelt wird. Sofern keine Geschäftsordnung erstellt wird, hat der Vorstand dem Vereinsausschuss schriftlich mitzuteilen, wie die Zuständigkeiten der Vorstände untereinander aufgeteilt sind und wie erforderlichenfalls die Vertretung untereinander geregelt ist.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur nächsten gültigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Die Wahl erfolgt im Allgemeinen schriftlich und geheim. Nur wenn alle in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder einverstanden sind, kann die Wahl durch Handerheben (Akklamation) erfolgen.
Gewählt kann jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied werden, das selbst bei der Wahl anwesend ist oder schriftlich sein Einverständnis zur Wahl und Annahme eines Vorstandspostens erklärt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungsstimmen, als auch ungültige Stimmen sind nicht als Stimmabgaben zu werten. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Verein nach bestem Wissen und Können zu leiten und zu führen und alles Erforderliche zu tun, um dem Verein Ansehen und Würde zu verschaffen.
Der Vorstand oder ein von diesem bestimmtes Vorstandsmitglied hat über die Ein- nahmen und Ausgaben des Vereins geordnet Rechnung zu führen und ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstatten. Den Kassenprüfern hat er bei der Prüfung der Jahresrechnung sämtliche Bücher und Belege vorzulegen und das Vermögen nachzuweisen. Dem für die Finanzen zuständigem Vorstandsmitglied ist es gestattet einen kostenpflichtigen Steuerberater mit der Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlusses zu betrauen.
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Der Finanz-Vorstand hat, soweit die Aufgabenverteilung getrennt voneinander ist, die Mitgliederverwaltung umgehend über etwaige Rücklastschriften in Kenntnis zu setzen.
Jedes Vorstandsmitglied darf nach eigenem Ermessen Aufgaben, die in seinem Verantwortungsbereich fallen an andere ehrenamtlich tätige Mitglieder delegieren, Dies entbindet ihn aber nicht aus seiner Verantwortung. Auch die Bildung von Arbeitskreisen oder Ausschüssen unter seiner Leitung sind zulässig.
Der Vorstand, oder im Verhinderungsfall dessen Vertreter, hat quartalsweise eine Vereinsausschusssitzung einzuberufen und zu leiten, in der jedes Vorstandsmitglied dem Vereinsausschuss seinen Tätigkeitsbericht näherbringt. Sofern vom Vereinsausschuss zu besonderen Themen Beschlüsse zu fassen sind, sind die hierfür erforderlichen Unterlagen der Einladung beizufügen.
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
dem Schriftführer sowie
den beiden Kassenprüfern.
Die Tätigkeit aller Vereinsausschussmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
Der Vereinsausschuss ist verpflichtet, den Vorstand bei der Leitung und Führung des Vereins nach bestem Wissen, Gewissen und Können zu unterstützen und alles Erforderliche dafür zu tun, um dem Verein Ansehen und Würde zu verschaffen.
Aufgaben des Vereinsausschusses:
Erstellung und Verabschiedung einer Haushalts- und Investitionsplanung für das Geschäftsjahr.
Quartalsmäßige Einsicht in die Kontounterlagen sowie der Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben und der zu Grunde liegenden Belege (Prüfungsrecht).
Verabschiedung von unterjährigen Sonderausgaben, die nicht im Haushaltsplan enthalten sind.
Überprüfung der Tätigkeiten des Vorstands (Revisionsrecht).
Abberufung des Vorstands oder eines einzelnen Vorstandmitglieds, wenn 2/3 des Ausschusses der Ansicht sind, dass die Ausübung des Amts nur unzureichend erfolgt.
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Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist.
Der Vereinsausschuss ist das Schieds- und Rügegericht des Vereins, dessen Beschlüssen sich alle Mitglieder zu beugen haben. Gegen alle Beschlüsse des Vereinsausschusses kann Anfechtung durch mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Beschwerde und die Anfechtung müssen jeweils einen bestimmten Antrag enthalten und von der vorgenannten Zahl ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder unterschrieben sein. Bei gleichem Beschluss des Vereinsausschusses haben die Beschwerdeführer das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen, auf der die Beschwerde zu behandeln und zu entscheiden ist.
Über die jeweilige Vereinsausschusssitzung ist ein Versammlungsprotokoll vom Schriftführer binnen zwei Wochen zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Schriftführer ist es gestattet die Versammlung mit einem digitalen Medium aufzuzeichnen, um ihm die Erstellung des Protokolls zu erleichtern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr, innerhalb der ersten Jahreshälfte stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden auf Veranlassung / Einberufung des Vereinsausschusses oder wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Bekanntmachung erfolgt zwingend durch Veröffentlichung in der Roth-Hilpoltsteiner-Volkszeitung. Darüber hinaus kann die Bekanntmachung durch Aushang im Vereinsschaukasten am Sportheim des TSV Rothaurach e.V. und Veröffentlichung auf der Webseite der vereinseigenen Homepage erfolgen. Die Nutzung weiterer sozialer Medien ist gestattet, aber nicht verpflichtend. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen. Enthaltungsstimmen, als auch ungültige Stimmen sind nicht als Stimmabgaben zu werten. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Schriftführer ist es gestattet die Versammlung mit einem digitalen Medium aufzuzeichnen, um ihm die Erstellung des Protokolls zu erleichtern. Jedes ordentliche Mitglied kann vom Versammlungsleiter die kostenlose Zusendung des Protokolls via E-Mail einfordern.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes der vorgenannten Mitglieder hat eine Stimme.
Ehrenmitglieder besitzen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, dagegen Pflichten nur insoweit, als sie sich diese selbst auferlegen.
Jedes ordentliche Mitglied ist gehalten, der Mitgliederversammlung beizuwohnen.
Die Rechte aller Vereinsmitglieder sind nicht übertragbar. Nicht erschienene Mitglieder unterwerfen sich von vornherein den gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung und haben gegen diese kein Beschwerde- und Einspruchsrecht.
Die Mitgliederversammlung kann eine vom Vereinsausschuss erarbeitete Geschäfts-, Finanz-, Beitrags-, Ehren-, Rechts-, Datenschutz- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 3 Jahren zwei KKassenprüfer.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Gründung und Integration einer neuen Abteilung im Verein setzt voraus, dass die beiden vorläufigen Leiter / Gründer der neuen Abteilung dem Vereinsausschuss ein schlüssiges Konzept vorlegen, welches einen Kosten- / Nutzenvergleich auf Basis realistischer Annahmen beinhaltet. Der Vereinsausschuss entscheidet über den Antrag. Im Falle einer Ablehnung kann der Antrag in der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung gebracht werden.
Das Nähere regelt eine Abteilungsordnung. Die in der Satzung des Hauptvereins getroffenen Vereinbarungen sind für alle Abteilungen bindend. Sie können nicht durch eine abweichende Regelung in der Abteilungsordnung außer Kraft gesetzt werden.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Abteilungsleitung wird durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilungen gewählt und muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Ordentliche Mitglieder, Jugendliche, Schüler und alle Ehrenmitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen, Übungsgeräte und Übungsstätten mit Zustimmung des Vereins zu benützen und sind bei den Veranstaltungen des Vereins im Rahmen, der mit dem BLSV bzw. BSSB abgeschlossenen Versicherung gegen Unfall versichert. Nehmen an einer Aktivität des Vereins Nichtmitglieder teil, erfolgt die Teilnahme auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Schäden aller Art.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Vereinssatzung, die Verbands-beschlüsse und Anordnungen des BLSV, des BSSB und der angeschlossenen Verbände einzuhalten. Bei offensichtlicher Pflichtverletzung können vom Vereinsausschuss Strafen und Ausschluss verhängt werden.
Alle Mitglieder des Vereins sind gehalten, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Alle volljährigen Mitglieder sind zur Durchführung und der Mitwirkung von Arbeitsdiensten angehalten, um die in der Jahreshauptversammlung bestimmten Arbeiten, die dem Zwecke der Erweiterung und dem Erhalt des Vereinsgeländes dienen sollen, zu erledigen.
Mitglieder, die bereits in vereinsfördernder Funktion tätig sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Vorgaben aus DS-GVO und BDSG. Dabei werden Mitgliederdaten zweckgebunden und aufgabenkonform nur von den dafür Zuständigen verarbeitet und eingesehen.
Personenbezogene Daten werden vom Verein erhoben und verarbeitet, um die Mitglieder des Vereins zu verwalten. Weiter ist der Verein verpflichtet, Mitgliederstammdaten an den BLSV als auch den BSSB und deren Fachverbände sowie die Sportversicherungen weiterzugeben. Weitere Verarbeitungen erfolgen nur aufgrund von Einwilligungen zur Veröffentlichung von Fotos und Videos auf Webseiten, in Social Media oder in Printmedien.
Eine Löschung erfolgt nach Zweckentfall oder nach einem Widerruf der Einwilligung, solange keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einzuhalten sind.
Die Satzungsänderung kann durch schriftlichen Antrag erfolgen. Nach Begutachtung des Antrags durch den Vereinsausschuss muss die Satzungsänderung vorgenommen werden, wenn in einer ordentlichen oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Drittel aller Stimmberechtigten dafür stimmen. Redaktionelle Änderungen oder formale Anpassungen, soweit sie nicht den Sinngehalt der Vereinssatzung verändern, können mit Zustimmung des Vereinsausschusses ohne
Beschluss der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgenommen werden.
Eine Verschmelzung des Vereins bedarf einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Versammlung bedarf der Textform. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Roth (Ortsteil Rothaurach) mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
Die Änderung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28. Mai 2025 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung. Die vorstehende Satzung wurde zuletzt durch Nachtrag vom 03.02.2026 geändert.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
Ehrenordnung
Der TSV Rothaurach kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vereins-
ausschusses folgende Ehrungen vornehmen:
Ehrung für längere Vereinszugehörigkeit durch Verleihung des Ehrenpokals
mit Bronzemedaille ab 15-jähriger Vereinszugehörigkeit
mit Silbermedaille ab 25-jähriger Vereinszugehörigkeit
mit Goldmedaille ab 40-jähriger Vereinszugehörigkeit
Durch Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung am 21.02.2025 berechnet sich die Mitgliedszeit nicht mehr erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres, vielmehr wird nun das tatsächliche Eintrittsdatum als Basis für die Ermittlung der Mitgliedschaftsdauer im Verein zu Grund gelegt. Bei einer Unterbrechung der Vereinszugehörigkeit ändert sich das Eintrittsdatum auf den Zeitpunkt des Wiedereintritts.
Ehrung für Verdienste um den Verein und um das Vereinsleben
Verleihung des Vereinsehrenpokals nach mindestens 15-jähriger Tätigkeit als Vorstandsmitglied, als Abteilungsleiter, als Schiedsrichter oder in einer anderen wichtigen Tätigkeit für den Verein.
Ernennung zu Ehrenmitgliedern
Gemäß Beschluss in der JHV am 24.04.2026 alle Mitglieder, die sich um den Verein und das Vereinsleben besonders verdient gemacht haben.
Ernennung zu Ehrenvorstandsmitgliedern
Alle Mitglieder, die eine 15-jährige Tätigkeit als 1. Vorsitzender oder eine 25-jährige Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder Abteilungsleiter aufweisen können.
Beitragsfreistellung vom Grundbeitrag des Vereins
Durch Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung am 21.02.2025 werden von der Pflicht zur Leistung eines Grundbeitrags an den Verein folgende Personen freigestellt:
Ehrenmitglieder
Ehrenvorstandsmitglieder
Kinder unter 8 Jahren
Mitglieder, die das 85. Lebensjahr vollendet haben
Mitglieder, die eine ununterbrochene Vereinszugehörigkeit von mindestens 60 Jahren aufweisen können
Änderungen der Ehrenordnung
Die Ehrenordnung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.